Nordic Walking Wettkampfbestimmungen Stand: 14. April 2011 Änderungen vorbehalten !

1. Allgemeines

1.1 Beschreibung des Wettkampfes
Nordic Walking (NW) wurde aus dem Skilanglauf abgeleitet.
Neben den speziellen NW-Stöcken und der eigenen Muskelkraft sind keine anderen Möglichkeiten zur Fortbewegung zugelassen.
Maßgebend ist ständiger Bodenkontakt und aktiver Oberkörpereinsatz.
Ein Bein hat während des gesamten Bewegungsablaufes Bodenkontakt.

Der aktive, kraftvolle deutlich erkennbare Stockeinsatz unterstützt die Fortbewegung und wird in Diagonal- oder Doppelstocktechnik durchgeführt. Am Ende des Schrittes sind Abstoßbein und Arm gestreckt.
Damit ist die NW-Technik zum Lauf- und Gehsport abgegrenzt.

An diesem Wettkampf kann jeder Sportler teilnehmen, der die NW-Techniken beherrscht.
Eine Lizenz oder Vereinsmitgliedschaft ist nicht erforderlich.

1.2 Wettkampfkleidung
Eine spezielle Wettkampfkleidung ist nicht vorgeschrieben und kann somit vom Sportler individuell gewählt werden.
Alle Wettkämpfer müssen die Startnummer deutlich sichtbar an der Vorderseite der Oberbekleidung tragen, ein Startnummernband ist ebenfalls erlaubt. Eine Zeitnahme kann nur erfolgen, wenn Startnummer und Transponder beim Zieleinlauf vorhanden sind.

1.3 Regelverstöße, Disqualifikation
Regelverstöße (nicht eindeutige NW-Technik), Behinderung und Bedrängung (vor allem durch zu geringen Abstand) anderer Wettkampfteilnehmer führen zu Verwarnungen.

Die 3. Verwarnung hat die Disqualifikation des Sportlers zur Folge.Regelverstöße werden auf der Startnummer durch die Streckenposten bzw. Schiedsrichter vermerkt.
Somit sind sie dem Sportler bekannt.
Unerlaubtes Verlassen der Wettkampfstrecke führt zur Disqualifikation. Die Wettkämpfer dürfen von anderen Personen keinerlei andere Hilfeleistungen annehmen die das Wettkampfergebnis begünstigen.

Dies führt zur Disqualifikation. Bei Disqualifikation müssen Transponder und Startnummer abgegeben werden.

1.4 Sportgesundheit
Jeder Sportler, bei Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter, ist für seine Sportgesundheit verantwortlich.
Der Ausrichter kann sich durch ein ärztliches Zeugnis die Sportgesundheit nachweisen lassen.

2. Meldungen

2.1 Veranstalter, Ausrichter
Veranstalter ist derjenige, in dessen Name oder in dessen Auftrag ein Wettkampf ausgerichtet wird.

Ausrichter ist derjenige, der die Durchführung des Wettkampfes organisiert und sicherstellt.
Veranstalter kann auch gleichzeitig Ausrichter sein.

2.2 Meldungen
Mit der Meldung zu einem Wettkampf erkennt der Sportler die in der Ausschreibung des Wettkampfes genannten Bestimmungen an.

Meldeunterlagen sind vollständig (auch im Online-Anmeldeformular) und leserlich auszufüllen.
Die Anmeldung ist erst dann verbindlich, wenn die vollständige Startgebühr beim Veranstalter entrichtet und das Haftentlastungsformular unterzeichnet ist.

Auf Verlangen des Schiedsrichters muss jeder Sportler in der Lage sein, seine Identität durch ein amtliches, mit Lichtbild versehenes Ausweispapier nachweisen zu können.

2.3 Meldeergebnis
Die eingehenden Meldungen sind in einer Liste zu erfassen.
In dieser müssen die Meldungen aller Sportler mit den Namen, Vornamen, Geburtsjahrgang und ggf. Mannschaft/Team/Verein aufgeführt werden.

Die Meldeliste ist spätestens vor Beginn der Veranstaltung am Wettkampfort an gut zugänglicher Stelle zu veröffentlichen.

3. Kampfgericht

3.1 Schiedsrichter
Der Schiedsrichter hat auf die Einhaltung der Wettkampfbestimmungen zu achten und in allen damit zusammenhängenden Fragen zu entscheiden, die sich während der Veranstaltung ergeben.

Er hat die uneingeschränkte Autorität und Kontrolle über alle Streckenposten. Er unterrichtet die Streckenposten über alle Einzelheiten und Bestimmungen, die sich auf die Wettkampfveranstaltung beziehen.
Er hat sich zu vergewissern, dass alle für den Wettkampf erforderlichen Streckenposten auf den Plätzen sind, die ihnen zugewiesen wurden. Er kann Streckenposten durch andere ersetzen und kann zusätzliche Streckenposten einsetzen. Er hat darauf zu achten, dass die Streckenposten nicht parteiisch in das Wettkampfgeschehen eingreifen.

Gegen Personen, die die Durchführung der Wettkampfveranstaltung stören, kann er für die Dauer der Wettkampfveranstaltung ein Aufenthaltsverbot in der Wettkampfstätte aussprechen.

Er ist allein berechtigt, Sportler zu disqualifizieren, die gegen die Wettkampfbestimmungen verstoßen.

Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen können durch eigene Beobachtungen oder durch Meldungen der zuständigen Streckenposten festgestellt werden.

Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen sind dem Schiedsrichter mit folgenden Angaben mitzuteilen:
Name und Unterschrift des Streckenpostens, Startnummer des Athleten und eindeutige
Beschreibung des Verstoßes.

3.2 Starter/ Zielrichter
Der Starter sorgt dafür, dass die Sportler sich ordnungsgemäß im Startbereich hinter der Startlinie aufstellen und gibt dann das Startsignal.
Er hat für den Start eine Position einzunehmen, von der aus er eine unversperrte Sicht auf die Sportler hat und das Startkommando und -signal von den Sportlern und Zeitnehmern gut wahrgenommen werden kann.

Der Starter darf gleichzeitig als Zielrichter tätig sein.
Er entscheidet über die Reihenfolge des Einlaufes der einzelnen Sportler und hält dies schriftlich fest.
Im Falle von Differenzen bei der Beobachtung gilt der Mehrheitsentscheid. Sofern dies nicht möglich ist, gilt die Entscheidung des Schiedsrichters.

3.3 Zeitgericht/ Protokollführer
Das Zeitgericht besteht aus einem oder mehreren Zeitnehmern und ist zuständig für die ordnungsgemäße Erfassung der Gesamtzeit jedes Sportlers.
Der Protokollführer kann über das Ergebnis der Wettkampfveranstaltung ein Protokoll erstellen.

3.4 Streckenposten
Durch den Einsatz einer ausreichenden Anzahl von Streckenposten ist zu gewährleisten, dass die Sportler disqualifiziert werden können, die die Wettkampfstrecke nicht ordnungsgemäß absolvieren oder andere behindern.
Die Streckenposten haben zu unterbinden, dass Sportlern Schrittmacherdienste geleistet werden und unerlaubte Hilfsmittel verwenden.
In besonderem Maße achten sie auf Einhaltung der Technikregeln und Behinderung bzw. Bedrängung
.
3.5 Sprecher
Der Sprecher arbeitet auf Weisung des Schiedsrichters, des Veranstalters und/oder des Ausrichters.

Er hat die Aufgabe, die Sportler rechtzeitig zu ihren Wettkämpfen aufzurufen und sie, sowie das Publikum über den Ablauf und die Ergebnisse der Wettkampfveranstaltung zu informieren. Er soll Erläuterungen geben, wenn dies möglich und notwendig ist.

Er erhält nach Absprache und Festlegung durch den Schiedsrichter die für die Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen vom Protokollführer und dem Schiedsrichter.
Er ist nach der Freigabe durch den Schiedsrichter zuständig für die Bekanntgabe der Ergebnisse während der Wettkampfveranstaltung.

4. Wettkampf

4.1 Start
Der Wettkampf beginnt mit einem Massenstart, bei dem sich alle Sportler im Startbereich
aufstellen. Die Startnummer hat keinerlei Wirkung für die Startaufstellung.
Die Startlinie darf erst überschritten werden, sobald das festgelegte Startsignal erfolgt.
Das Startsignal wird vorher angekündigt. Der Start erfolgt mittels Startpistole oder mittels einer Fahne. Der Start wird kurz vor Beginn durch den Sprecher angekündigt.
Die Startzeit ist die Zeit des Startsignals.
Für Spätstarter besteht kein Anspruch auf eine Zeitgutschrift.
Im Falle eines Fehlstarts kann der Start einmal wiederholt werden.
Im Falle eines zweiten Fehlstarts wird die entsprechende Startnummer des Sportlers ausgerufen und mit 10 Sec. Zeitstrafe bestraft. Das Rangeln um Positionen während der ersten Meter nach dem Start wird hingenommen, allerdings wird unsportliches Verhalten nicht toleriert und zieht die Disqualifikation nach sich.
Der Starter muss dem Schiedsrichter die Sportler melden, die den Start verzögern, einer Anweisung absichtlich nicht folgen oder sich sonst beim Start nicht korrekt verhalten.
Diese können durch den Schiedsrichter disqualifiziert werden.

4.2 Wettkampf
Die Wegstrecke muss eindeutig mittels Markierungen, Bändern, Zäune oder andere Abgrenzungen erkennbar sein.
Das unerlaubte Verlassen der Wettkampfstrecke hat die Disqualifikation zur Folge.
Ein Sportler darf mit Erlaubnis und unter Aufsicht eines Streckenpostens die Wettkampfstrecke nur verlassen, sofern er dabei die zurückzulegende Strecke nicht verkürzt.
Ein Sportler, der gegen diese Regel verstößt, muss mit der Disqualifikation rechnen.

Zieht sich ein Sportler aus dem Wettkampf vor Erreichen des Ziels zurück, muss er dies dem nächsten Streckenposten melden und seine Startnummer und Transponder dort abgeben.

Ein Sportler, der überholt, darf den Überholten nicht in seiner Bewegung behindern. Eine Behinderung führt zur Verwarnung.

Bei jeder von einem Streckenposten festgestellten und auf der Startnummer verzeichneten
Verwarnung muss vor dem Ziel je Regelverstoß eine ca. 200m lange Strafrunde absolviert werden.

Werden die festgelegten Strafrunden nicht bzw. nicht ordnungsgemäß absolviert, wird der Sportler disqualifiziert.

4.3 Verpflegungs- und Betreuungsstationen
In diesen Zonen ist die Pflicht des Stockeinsatzes aufgehoben.
Es können weitere individuelle Betreuungszonen eingerichtet werden, wo der Sportler durch seinen Betreuer individuell betreut werden kann. Diese Zonen sind entsprechend gekennzeichnet.
Der Sportler hat somit nur an Verpflegungs- bzw. Betreuungsstationen persönlichen Kontakt zu seinen Betreuern, um Verpflegung aufzunehmen bzw. Ausrüstung auszutauschen. Der Sportler kann auch seine Verpflegung mitführen und diese auch außerhalb der Verpflegungszonen zu sich nehmen.

Defekte Stöcke und weitere Ausrüstungsgegenstände können wiederholt ausgetauscht werden. Dieser Tausch ist nur im Bereich der Verpflegungs- bzw. Betreuungsstationen möglich.

Grundsätzlich ist es für die Betreuer verboten, die Sportler auf der Wettkampfstrecke zu begleiten; die Disqualifikation ist die Folge. Diese Begleitung ist nur den Streckenposten, der Medizinischen Betreuung und der Wettkampf-Organisation vorbehalten.

4.4 Zeitnahme
Die Wettkampfzeit ist die Zeit, die zwischen Startsignal und Zieleinlauf verstrichen ist.
Die Zeitnahme erfolgt entweder durch Handzeitmessung oder elektronisch durch Transponder.

Eine Korrektur der Wettkampfzeit erfolgt bei dem Zeitstrafe-Prinzip nach Verwarnungen.

Bei elektronischer Zeitnehmung ist der Zeitpunkt des Zieleinlaufs der Augenblick, an welchem der Strahl des elektronischen Sensors über der Ziellinie durch den Sportler unterbrochen wird. Bei Handzeitnehmung ist der Augenblick des Zieleinlaufs, wenn der Sportler die Ziellinie mit einem Körperteil überquert. Bei Unstimmigkeiten kann eine Korrektur der Zeit durch den Schiedsrichter erfolgen.

Eine Uhr, welche durchgehend die Zeit angibt, soll während der Wettkampfdauer in Betrieb sein, bis der letzte Sportler das Ziel erreicht hat.

Im Teamwettbewerb wird die Zeit von jedem Teammitglied genommen und gemäß der Wettkampfausschreibung berechnet.

Die Platzierungen werden durch die Reihenfolge der gestoppten (bzw. korrigierten) Zeiten vergeben. Sportler mit der gleichen Zeit erhalten auch die gleiche Platzierung.

4.5 Unsportliches Verhalten
Disqualifikationen sind unverzüglich unter Angabe des Grundes durch den Sprecher bekannt zu geben.
Die Uhrzeit der Bekanntgabe ist vom Sprecher in den Wettkampfunterlagen zu vermerken. Mit der Bekanntgabe beginnt die Einspruchsfrist von 30 Minuten.

5. Wettkampfprotokoll, Ergebnisse, Einsprüche

5.1 Wettkampfprotokoll
Über die Ergebnisse von Wettkampfveranstaltungen ist ein Protokoll (Ergebnisliste) zu führen. Protokollseiten müssen zur rechtzeitigen Information öffentlich an einer vom Sprecher bekannt zu gebenden Stelle ausgehängt werden. Auf jeder Protokollseite im Aushang ist der Zeitpunkt des Aushanges zu vermerken.
Mit dem Aushang beginnt die Einspruchsfrist von 30 Minuten.
Die Sportler, die disqualifiziert wurden oder den Wettkampf abgebrochen haben, sind ohne Platzierung und Zeit in das Protokoll aufzunehmen. Disqualifikationsgrund und der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist im Protokoll zu vermerken.
Die Sportler, die nicht angetreten sind oder abgemeldet wurden, sind im Protokoll aufgenommen.
Einsprüche sind mit Angabe des Zeitpunktes der Einspruchseinlegung und der Entscheidung des Schiedsrichters dem Protokoll als Anlage beizufügen. Bei einer Nichtabhilfeentscheidung des Schiedsrichters hat er das Vorliegen des Einspruches sowie seine Entscheidung jeweils ohne die Begründungen im Protokoll zu vermerken.
Schiedsrichter und Protokollführer haben das Protokoll unter Angabe des Endes der Veranstaltung (Datum und Uhrzeit) zu unterschreiben.
Auf Wunsch kann das Protokoll gegen eine Gebühr ausgehändigt werden.
Alle Wettkampfunterlagen im Original sind vom Ausrichter sechs Monate aufzubewahren.

5.2 Ergebnisse
Die Ergebnisse sind der Nachweis der Leistung von Sportlern oder Teams in einem
Wettkampf. Der Veranstalter hat die Aufgabe, die Ergebnisse festzuhalten und sie
entsprechend zu veröffentlichen.
Es gibt zwei Arten von Ergebnissen:
Vorläufige Ergebnisse und Endergebnisse; sie enthalten folgende Informationen:
a) Name und Ort der Veranstaltung
b) Art, Zeit und Datum des Wettkampfes
c) Wettkampfstrecke und Wetterdaten
d) Name und Unterschrift des Schiedsrichters
e) Anzahl der gemeldeten Wettkämpfer und der Wettkämpfer, die den Wettkampf beendet haben
f) Anzahl der Wettkämpfer, die nicht an den Start gingen und den Wettkampf nicht beendet
haben
g) Bemerkungen über verhängte Strafen
h) Spalten für:
- Platzierungen vom ersten bis zum letzten Wettkämpfer
- Startnummern
- Namen und Vornamen der Wettkämpfer

- Nation oder Mannschaft
- Strafzeit bzw. Strafrunden
- Laufzeiten
- Gesamtzeit und Zeit des Teams
- Rückstand

Vorläufige Ergebnisse sind die ersten offiziellen Ergebnisse des Wettkampfes, die vom Ausrichter nach dem Zieleinlauf des letzten Läufers erstellt werden. Vorläufige Ergebnisse gelten immer unter Vorbehalt eines Protestes und sind im Zielbereich sowie im Wettkampfbüro sobald wie möglich nach dem Zieleinlauf des letzten Wettkämpfers zu veröffentlichen und anzuschlagen. Der Zeitpunkt des Aushangs der Vorläufigen Ergebnisse muss auf der entsprechenden Ergebnisliste vermerkt werden und die Liste muss vom Schiedsrichter unterschrieben sein.

Die Endergebnisse sind die unwiderruflich offiziellen Ergebnisse eines Wettkampfes; sie sind sofort nach Ablauf der Protestzeit oder, sobald der Schiedsrichter über einen eingegangenen Protest entschieden hat, zu veröffentlichen.

5.3 Einsprüche
Gegen das Ergebnis eines Wettkampfes oder einer Entscheidung kann innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe schriftlich beim Schiedsrichter Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann nur von dem betroffenen Athleten, seinem Verein oder demjenigen eingelegt werden, der geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein.
Bei Einlegen des Einspruchs ist eine Gebühr von 20 € in bar oder mit Scheck an den zuständigen Entscheidungsberechtigten zu zahlen; andernfalls ist der Einspruch unzulässig. Hat der Einspruch Erfolg, wird die Gebühr erstattet, andernfalls fällt sie dem Ausrichter zu.